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ALLGEMEINE LIEFERBEDINGUNGEN
1. VERTRAGSSCHLUSS 1.1. Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erfolgen alle Lieferungen und Leistungen durch die lnnovatec Microfibre Technology GmbH Co. KG (nachfolgend "Verkäufer") ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung gilt dies auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer. Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Lieferbedingungen oder von gesetzlichen Bestimmungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennt der Verkäufer nicht an, es sei denn, der Verkäufer hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer nicht ausdrücklich widersprochen oder Lieferungen vorbehaltlos ausgeführt hat. 1.2. Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn der Verkäufer schriftlich eine Auftragsbestätigung erteilt. Der Verkäufer kann eine Bestellung allerdings auch durch Lieferung oder Leistungserbringung annehmen. In Datenblättern, Broschüren und anderem Informationsmaterial enthaltene Informationen dienen nur als Richtschnur, es sei denn, sie sind durch ausdrückliche schriftliche Bestätigung durch den Verkäufer verbindlicher Vertragsinhalt geworden.
2. PREISE, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN 2.1. Rechnungen des Verkäufers werden sofort nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. 2.2. Bei Eintritt einer wesentlichen Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Käufers nach Vertragsschluss, durch die der Zahlungsanspruch des Verkäufers gefährdet wird, insbesondere bei Zahlungseinstellung oder bei einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers, ist der Verkäufer berechtigt, für noch ausstehende Lieferungen unter Setzung einer Frist Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Wird die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht innerhalb einer angemessenen Frist geleistet, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. 2.3. Bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine werden Zinsen gemäß den jeweiligen Banksätzen für Überziehungskredite berechnet, mindestens aber nach den gesetzlichen Vorschriften. 2.4. Die Aufrechnung mit Forderungen des Käufers sowie ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers sind ausgeschlossen, sofern nicht die Forderung des Käufers unbestritten ist oder rechtskräftig festgestellt wurde. 3. LIEFERUNG, LIEFERTERMINE 3.1. Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung des Verkäufers, jedoch nicht vor Klärung aller für die Durchführung des Vertrages wesentlichen Fragen im Zusammenhang mit vom Käufer vorzunehmenden Handlungen. Insbesondere beginnt die Lieferzeit nicht, bevor der Verkäufer vom Käufer alle für die Lieferung benötigten Informationen erhalten hat, bzw. bevor der Käufer nachweist, dass er, soweit vereinbart, vertragsgemäß ein Akkreditiv eröffnet oder eine Vorauszahlung bzw. Sicherheit geleistet hat. 3.2. Im Fall einer vom Verkäufer nicht zu vertretenden Nichtbelieferung durch seine Zulieferer ist der Verkäufer zum Rücktritt berechtigt, wenn er ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat. Die gesetzlichen oder anderweitig in diesen Allgemeinen Lieferbedingungen geregelten Rücktrittsrechte des Verkäufers bleiben unberührt. 3.3. Vereinbarte Lieferzeiten gelten mit Meldung der Versandbereitschaft an den Käufer als eingehalten, soweit nicht anders vereinbart. 3.4. Wird der Verkäufer an der Erfüllung seiner Verpflichtungen durch den Eintritt unvorgesehener Ereignisse gehindert, die ihn oder seine Zulieferer betreffen und die er auch mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte, z. B. Streik, Aussperrung, Krieg, Naturgewalten, Unfälle, sonstige Betriebsstörungen und Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Betriebsstoffe oder Vormaterialien von jeweils nicht nur kurzfristiger Dauer, wird die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit verlängert. Wird dem Verkäufer die Erfüllung seiner Verpflichtungen durch eine solche Behinderung unmöglich oder unzumutbar, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten; das gleiche Recht hat der Käufer, wenn ihm die Abnahme wegen der Verzögerung nicht zumutbar ist. 3.5. Im Falle des Lieferverzugs ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Schadensersatz des Käufers wegen Verzugs ist für jede volle Woche des Verzugs auf 0,5 %, insgesamt aber höchstens 5 % des Netto-Auftragswerts begrenzt. Diese Begrenzung gilt nicht, wenn der Verkäufer vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat, bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 3.6. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist eine Lieferung „EX Works Werk Troisdorf" vereinbart. Die Lieferbedingungen basieren auf den lncoterms in jeweils neuester Fassung. 3.7. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Verkäufer berechtigt, vom Käufer den Ersatz des ihm aufgrund des Versäumnisses des Käufers entstandenen Schaden zu verlangen. Weitergehende Rechte des Verkäufers bleiben unberührt. 4. GEFAHRÜBERGANG, VERSAND 4.1. Die Lieferung erfolgt auf Gefahr und Kosten des Käufers. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auch bei frachtfreien Lieferungen und Teillieferungen mit Aussonderung und Anzeige der Versandbereitschaft, spätestens jedoch mit Verlassen des Lieferwerks des Verkäufers auf den Käufer über. 4.2. Teil-, Mehr- oder Minderlieferungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer unter Berücksichtigung handelsüblicher Toleranzen zumutbar sind. Entsprechendes gilt für vorzeitige Lieferungen. Wegen unerheblicher Mängel darf der Käufer den Versand oder die Entgegennahme von Lieferungen nicht verweigern. 5. SACHMÄNGEL 5.1. Der Käufer ist zu einer sorgfältigen Untersuchung der Lieferungen unverzüglich nach der Ablieferung verpflichtet, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, und hat Sachmängel dem Verkäufer gegenüber unverzüglich schriftlich unter genauer Bezeichnung des Fehlers anzuzeigen. Im Übrigen gilt § 377 HGB. 5.2. Soweit eine Lieferung mangelhaft ist, wird der Verkäufer sie nach seiner Wahl durch eine neue mangelfreie Lieferung ersetzen oder den Mangel beseitigen (Nacherfüllung). Hierzu ist die mangelhafte Lieferung vom Käufer auf Aufforderung des Verkäufers hin auf dessen Kosten an diesen zurückzusenden. 5.3. Der Käufer hat auf Verlangen des Verkäufers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen eines Sachmangels vom Vertrag zurücktritt oder weiter auf Lieferung besteht. 5.4. Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufgrund eines Sachmangels gilt im Übrigen Ziffer 7. Weitergehende oder andere als in Ziff. 5. und 7. geregelte Ansprüche des Käufers wegen eines Sachmangels, gleich aus welchen Rechtsgründen, sind ausgeschlossen. 6. SCHUTZRECHTE UND RECHTSMÄNGEL 6.1. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Verkäufer nur verpflichtet, die Lieferungen im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Für Schutzrechtsverletzungen und sonstige Rechtsmängel haftet der Verkäufer in entsprechender Anwendung der Ziffer 7. 6.2. Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat oder soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Käufers entstanden ist. In einem solchen Fall wird der Käufer den Verkäufer von allen Ansprüchen Dritter aufgrund einer Schutzrechtsverletzung, die dem Verkäufer gegenüber geltend gemacht werden, freistellen. 7. SCHADENS- UND AUFWENDUNGSERSATZANSPRÜCHE 7.1. Der Verkäufer haftet allein nach den gesetzlichen Vorschriften unter den nachfolgenden Bedingungen. 7.2. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich, für Schadensersatzansprüche wegen entgangenem Umsatz oder Gewinn, Finanzierungskosten sowie Schäden infolge von Betriebsstillstand oder Produktionsausfall. 7.3. Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht in folgenden Fällen: a) bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, b) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, c) bei einer Haftung wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, d) bei einer Haftung wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also solcher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz gehaftet wird. 7.4. Eine Änderung der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 7.5. Soweit die Haftung des Verkäufers nach dieser Ziffer 7. begrenzt ist, gilt dies auch für die entsprechende persönliche Haftung der Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter des Verkäufers. 8. EIGENTUMSVORBEHALT 8.1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an allen gelieferten Waren vor, bis der Käufer sämtliche Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung mit ihm erfüllt hat (Vorbehaltsware). 8.2. Eine etwaige Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Käufer erfolgt für den Verkäufer, ohne dass für den Verkäufer hierdurch weitere Verpflichtungen entstehen. 8.3. Erwirbt der Käufer durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung (§§ 947, 948, 950 BGB) das Alleineigentum an der neuen Sache, sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass der Käufer dem Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zu der Summe sämtlicher Rechnungswerte der bei der Herstellung verwendeten Waren einräumt. 8.4. Die bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung entstehende neue Sache verwahrt der Käufer mit kaufmännischer Sorgfalt für den Verkäufer und verpflichtet sich, ihm zur Rechtsausübung hieran erforderlichen Angaben zu machen sowie, beschränkt auf diesen Zweck, Einblick in seine hierauf bezogenen Geschäftsunterlagen zu gewähren. 8.5. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware – auch nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung – im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zu veräußern. Die aus einer solchen Weiterveräußerung resultierenden Forderungen des Käufers gegenüber seinen Kunden werden bereits jetzt, im Fall der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung (§§ 947, 948, 950 BGB) der Vorbehaltsware in Höhe des Rechnungswertes der in der neuen Sache enthaltenen Vorbehaltsware, mit allen Nebenrechten sicherheitshalber an den Verkäufer abgetreten. 8.6. Soweit der Wert der dem Verkäufer zustehenden Sicherungsrechte die Höhe des gesicherten Anspruchs um mehr als 10 % übersteigt, wird der Verkäufer auf Wunsch des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. 8.7. Der Käufer ist berechtigt, die dem Verkäufer abgetretene Forderung einzuziehen. Der Verkäufer ist bei Eintritt einer wesentlichen Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Käufers nach Vertragsschluss, durch die der Anspruch des Verkäufers gefährdet wird, berechtigt, die Ermächtigung zur Weiterveräußerung und zur Einziehung von Forderungen zu widerrufen. Gleiches gilt bei Zahlungsverzug des Käufers. Ab Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers ist der Käufer nicht mehr zur Weiterveräußerung und zur Einziehung von Forderungen berechtigt. Dies gilt bis zur Rücknahme oder rechtskräftigen Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Beendigung des Insolvenzverfahrens. 8.8. Zu anderen als den unter Ziffer 8.3. und 8.5. genannten Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt, insbesondere nicht zu deren Verpfändung oder Sicherungsübereignung. lm Falle von Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer auf das (Mit-) Eigentum des Verkäufers ausdrücklich hinzuweisen. Er hat dem Verkäufer solche Maßnahmen unverzüglich anzuzeigen und dem Verkäufer auf seine Kosten für die Intervention erforderliche Unterlagen zu überlassen sowie Erklärungen abzugeben. 8.9. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen alle üblichen Risiken, insbesondere gegen Feuer-, Einbruchsdiebstahl- und Wasserschäden, zum Neuwert zu versichern und dies nach Aufforderung nachzuweisen. Der Käufer ermächtigt den Verkäufer rein vorsorglich, alle Entschädigungsansprüche aus diesen Versicherungen zu verfolgen. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und ordnungsgemäß zu lagern. Notwendige Inspektionen der Vorbehaltsware führt der Käufer auf seine Kosten und eigene Gefahr aus. 9. VERJÄHRUNG 9.1. Die Verjährungsfrist bei Mängeln beträgt ein (1) Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht im Fall von § 438 Abs. 3 BGB (Arglist), § 479 Abs. 1 BGB (Unternehmerrückgriff) sowie für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln in Fällen von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. In diesen Fällen richtet sich die Verjährung nach den gesetzlichen Bestimmungen. 9.2. Neulieferung oder Nachbesserung werden vom Verkäufer grundsätzlich auf Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ausgeführt. Ein Anerkenntnis mit der Folge eines Neubeginns der Verjährungsfrist liegt nur vor, wenn der Verkäufer ein solches gegenüber dem Käufer ausdrücklich erklärt. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Neubeginn der Verjährung aufgrund eines Anerkenntnisses bleiben unberührt. 10. DATENSCHUTZ Der Käufer ist damit einverstanden, dass der Verkäufer die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Käufer unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke des Verkäufers verarbeitet, insbesondere speichert oder an eine Kreditschutzorganisation übermittelt, soweit dies im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrages erfolgt oder zur Wahrung berechtigter Interessen des Verkäufers erforderlich ist, und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Käufers an dem Ausschluss der Verarbeitung, insbesondere der Übermittlung dieser Daten überwiegt. 11. ALLGEMEINE VERTRAGSBESTIMMUNGEN 11.1. Forderungen gegen den Verkäufer können ohne dessen vorherige schriftliche Zustimmung weder ganz noch teilweise abgetreten oder sonst auf einen anderen übertragen werden. 11.2. Mündliche Nebenabreden zu diesen Allgemeinen Lieferbedingungen bestehen nicht. 11.3. Für die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (CISG). 11.4. Erfüllungsort für Lieferungen des Verkäufers und die Zahlungspflicht des Käufers ist der Geschäftssitz des Verkäufers. Gleiches gilt für den Nacherfüllungsort. 11.5. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechtsstreitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckprozesse, ist Troisdorf; der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
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